Grundsätzlich ist ein Lagezuschlag nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage.
Sämtliche Adressen der ausgewiesenen Gründerzeitlagen sind im Straßenverzeichnis „Gründerzeitviertel“ aufgelistet. Entsprechend der aktuellen Judikatur ist jedoch allein aufgrund der Tatsache, dass die Liegenschaft nicht in einem ausgewiesenen Gründerzeitviertel (somit außerhalb eines solchen Gebietes) liegt, der Rückschluss nicht zulässig, dass die Lage „automatisch“ überdurchschnittlich sei.
Der OGH führt in einer Entscheidung dazu Folgendes aus:
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass ein Lagezuschlag nur dann zulässig ist, wenn die Wohnumgebung besser ist als die durchschnittliche Lage. Die Wohnumgebung wie auch die Lagequalität sind nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilen. Die Beurteilung der Lage innerhalb von Zonen mit starren Grenzen entspricht aufgrund der nachfolgend angeführten Gründe nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Sämtliche bisherigen Modelle, die für die Beurteilung der Lagequalität genutzt wurden, weisen die Problematik auf, dass die Wohnumgebung faktisch durch Zonengrenzen zerrissen und vielfach mit völlig unterschiedlichen Lagequalitäten bewertet wird.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse der Beurteilung „nach der allgemeinen Verkehrsauffassung“ folgt das vom Arbeitskreis erarbeitete Bewertungsmodell „LAGEMATRIX“ dem Ansatz, dass sich der jeweilige Nutzer nicht nur innerhalb einer Zone bewegt oder die Qualität einer Zone mit starren Grenzen bemisst, sondern dass sich die Wohnumgebung rund um die Liegenschaft erstreckt und somit diese durch einen Einzugsbereich gebildet wird, der vom Nutzer als Umgebung wahrgenommen wird.